Nutzungs- und Gebührenordnung Stadtbibliothek (NGO)

„Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Stadt am 06.12.2023 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen:“

Nutzungsordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg

§ 1

Allgemeines

Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige und öffentlich-rechtliche, nicht auf Gewinn bedachte Einrichtung der Stadt. Die Stadtbibliothek stellt Bücher und andere Medien bereit. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

Jede Person ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung berechtigt, alle Einrichtungen und Angebote der Stadtbibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

Medien im Sinne von dieser Ordnung sind alle Bücher, Spiele, audiovisuelle Medien, Konsolenspiele, technische Geräte, Zeitschriften und Zeitungen, digitale und analoge Publikationen, die seitens der Stadtbibliothek verliehen werden oder dort genutzt werden können.

§ 2

Anmeldung

Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises, im Ausnahmefall eines anderen Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis, ggf. in Verbindung mit einer Meldebestätigung, erhält die*der Nutzer*in einen Nutzungsausweis der Stadtbibliothek. Juristische Personen, Behörden und sonstige Personenvereinigungen können die Stadtbibliothek durch eine Sondernutzung ebenfalls benutzen. Ihre Vertreter*in hat ihre*seine Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Ausweis verbleibt in der Bibliothek und kann nur zweckgebunden eingesetzt werden (Beispiele: Lesepat*innen, Pädagog*innen, Mitarbeitende der Stadtverwaltung zu dienstlichen Zwecken…).

Minderjährige erhalten gegen Vorlage der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einen Nutzungsausweis der Stadtbibliothek. Sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich die Vorlage des gültigen Personalausweises, im Ausnahmefall eines anderen amtlichen Ausweises, ggf. in Verbindung mit einer Meldebestätigung erforderlich.

Der Nutzungsausweis wird gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr ausgehändigt. Die Gebühr entsteht und wird fällig mit Ausweisaushändigung. Die*der Nutzer*in bzw. bei Minderjährigen die*der gesetzliche Vertreter*in hat die Nutzungs- und Gebührenordnung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, zu beachten und dies durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 3

Datenschutz

Um die Leistungen der Stadtbibliothek Wolfsburg anbieten zu können, ist es erforderlich, Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung und Ausleihe bei der Stadtbibliothek Wolfsburg verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt, sofern die Stadtbibliothek Wolfsburg nicht durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Die Daten werden auf der Grundlage des Art 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verarbeitet. Eine schriftliche Information zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 DSGVO wird bei der Anmeldung zur Verfügung gestellt.

Die Kundendaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Entgeltkategorie und gegebenenfalls entsprechenden Angaben zu einem/einer Erziehungsberechtigten. Die Daten werden 2 Jahre nach Ablauf des Jahrs gelöscht, in dem der Benutzungsausweis seine Gültigkeit verliert, sofern nicht offene Forderungen seitens der Stadtbibliothek Wolfsburg bestehen.

Die Daten des/der Entleiher*in eines Mediums können bis zur nächsten Ausleihe des Mediums ermittelt werden. Eine personenbezogene Auswertung der Nutzungsdaten findet nicht statt. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt.

§ 4

Nutzungsausweis („BildungshausCard“)

Der Nutzungsausweis („BildungshausCard“) ist bei jedem Besuch der Stadtbibliothek mitzuführen und auf Verlangen dem Bibliothekspersonal vorzulegen. Er ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek ist berechtigt zu prüfen, ob die*der Nutzer*in ihren*seinen eigenen Nutzungsausweis benutzt. Zur Überprüfung kann die Stadtbibliothek auch die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweises verlangen.

Änderungen der Anschrift oder des Namens die*der Nutzer*in sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzungsausweis kann nach Zahlung der Monats- bzw. Jahresgebühr entsprechend verlängert werden.

Nutzer*innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter*innen, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen. Ein Verlust des Nutzungsausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Nutzer*innen haften für alle Schäden, die bis zur Verlustmeldung durch Missbrauch des auf sie*ihn lautenden Bibliotheksausweises entstehen. Für die Erstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht bei der Abholung und wird gleichzeitig fällig.

§ 5

Entleihungen

Die Ausleihe der Medien ist gebührenpflichtig gegen Vorlage des Nutzungsausweises und Entrichtung einer Nutzungsgebühr werden Medien nach Hause entliehen. Die Gebühr entsteht jeweils bei der Aktivierung des Nutzungsausweises und wird gleichzeitig fällig.

Nutzer*innen sind verpflichtet,

Die Online-Angebote der Stadtbibliothek wie das Ausleihen über die Onleihe und die Datenbanknutzungen können nur mit aktivem Nutzungsausweis erfolgen. Die Bibliotheksleitung kann die Nutzungserlaubnis auf die Bibliotheksräume beschränken. Dies gilt in der Regel für die Bücher in den Lesesälen und Handbibliotheken sowie in besonderen Fällen für Zeitschriften, audiovisuelle Medien und sehr wertvolle Bücher.

Die Bestände für Erwachsene stehen minderjährigen Nutzer*innen nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Nutzungsentscheidung trifft die Bibliotheksleitung, im Einzelfall das diensthabende Bibliothekspersonal. Die Anzahl der Medien, die von einer*einem Nutzer*in gleichzeitig entliehen werden dürfen, kann von der Bibliotheksleitung allgemein beschränkt werden.

§ 6

Sonderbestimmungen im Rahmen der Nutzerselbstbedienungsangebote

In der Stadtbibliothek wird nach RFID-Einführung die Nutzer*innen-Selbstverbuchung – Ausleihe und Rückgabe – angeboten. Medien müssen hierbei vom Nutzenden auf Vollständigkeit (siehe Medienaufkleber) überprüft werden. Fehlende Teile sind sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.

Die*der Nutzer*in muss den Verbuchungsvorgang an der Nutzer*innen-Selbstverbuchungsstation stets mit „Beenden“ abschließen, bevor er die Station verlässt („Log-out“). Für Fremdbuchungen auf ihrem*seinem nicht geschlossenen Konto haftet die*der Nutzer*in.

§ 7

Vormerkungen & Medientransport

Entliehene Medien können vorgemerkt werden. Ferner können Medien, die zum Bestand einer anderen Zweigstelle gehören, in eine gewünschte Zweigstelle transportiert werden lassen, um diese dort abholen zu können. Sobald die Medieneinheit zur Entleihung bereitsteht, werden die Nutzer*innen benachrichtigt. Mit der Vormerkung bzw. Bestellung in eine andere Zweigstelle entsteht eine Gebühr, die bei Entleihung der Medien fällig wird. Vorgemerkte Medien werden in der Regel nicht länger als 7 Tage bereitgehalten.

§ 8

Leihverkehr über auswärtige Bibliotheken

Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Literatur kann nach den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung aus auswärtigen Bibliotheken gegen Entrichtung einer Auslagenpauschale vermittelt werden. Die Auslagenpauschale entsteht bei Bestellabgabe und wird – unabhängig vom Erfolg der Bestellung – sofort fällig. Porto- bzw. Lieferkosten können ggf. zusätzlich berechnet werden.

§ 9

Internet

Gegen Vorlage des Nutzungsausweises oder eines anderen gültigen amtlichen Ausweises und Erstattung ggf. anfallender Auslagen stehen den Benutzer*innen PC’s oder mobile Endgeräte zur Internet-Recherche zur Verfügung. Mit der Nutzung  der Dienste werden die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen des Anbieters anerkannt, die beim Login akzeptiert werden müssen.

Minderjährige erhalten Zugang zum Internet bei schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.

Die Bereitstellung der Dienste richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch auf funktionsfähige Dienste oder eine bestimmte örtliche Abdeckung besteht nicht. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Dienste störungs- und unterbrechungsfrei nutzbar ist. Auch kann sie keine Übertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten. Die Stadtbibliothek behält sich das Recht vor, den Zugang zu den Diensten im Falle notwendiger technischer Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne vorherige Ankündigung zu ändern, zu beschränken oder einzustellen.

Es ist untersagt, rechtswidrige, Gewalt verherrlichende, pornographische, rassistische, beleidigende oder kommerziell werbende Beiträge zu versenden bzw. Beiträge abzurufen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Beim Ausdrucken, Versenden oder Herunterladen von Texten, Bildern, Software etc. sind sämtliche Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Leistungs- und gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen) zu beachten.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Dienste über das WLAN genutzt werden können. So können insbesondere Port-Sperrungen, Sperrungen einzelner Zieladressen und die Drosselung der dem jeweiligen Nutzenden zur Verfügung stehenden Bandbreite insbesondere aus Gründen der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs, der Datensicherheit und des Jugendschutzes vorgenommen werden. In der Regel wird das Surfen im Internet und das Senden und Empfangen von E-Mails ermöglicht.

Im Internet werden Daten ungesichert übermittelt. Die Stadtbibliothek haftet nicht für persönliche Daten der Nutzer*in, wenn Dienste genutzt werden, bei denen persönliche Daten, Kreditkarteninformationen und Passwörter abgefragt werden. Die Stadtbibliothek ist auch nicht verantwortlich für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden oder für Schäden, die dem Nutzenden dadurch entstehen.

Die eigenmächtige Installation von Programmen sowie Änderungen an den Arbeitsplätzen dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 10

Sonderleistungen

Für Informationsvermittlung aus externen Datenbanken haben Nutzer*innen die Kosten zu erstatten, die der Stadtbibliothek berechnet werden. Die Kosten entstehen mit Auftragserfüllung und werden gleichzeitig fällig.

Recherchen aus dem Bibliothekskatalog (OPEN) und Internet können gegen Entrichtung einer Gebühr ausgedruckt werden. Die Gebühr entsteht bei Auftragserfüllung und wird bei Entgegennahme des Ausdrucks fällig.

Für weitere in Abs. 1 und 2 nicht aufgeführte Sonderleistungen der Stadtbibliothek werden Auslagen geltend gemacht, die von den Nutzer*innen zu erstatten sind. Die Art der Sonderleistungen und die Höhe der Auslagen ergeben sich aus einem Aushang in der Stadtbibliothek.

§ 11

Leihfristen

Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen; sie kann für bestimmte Medienarten verkürzt werden; dieses wird durch Aushang bzw. einen entsprechenden anderweitigen Hinweis angezeigt.

Die Leihfrist ist einzuhalten. Für Medien, die nicht zwischenzeitlich vorbestellt sind, kann die Leihfrist auf Antrag max. zweimal verlängert werden. Verlängerungsanträge sind auch an der Selbstverbuchungsstation, telefonisch, per Mail oder online möglich. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, anderenfalls entstehen die in Abs. 4 genannten besonderen Nutzungsgebühren (Versäumnisgebühren). Leihfristverlängerungen sind unter Vorbehalt möglich.

Für einzelne Nutzer*innengruppen (Arbeitsgemeinschaften, Kurse o. ä.) oder für Teile des Bestandes, deren Nutzung einen längeren oder kürzeren Zeitraum erfordert, können von der Bibliotheksleitung bei der Ausgabe abweichende Leihfristen festgesetzt werden.

Mit Überschreitung der Leihfrist entsteht über die allgemeine Nutzungsgebühr des § 5 Abs. 1 hinaus eine besondere Nutzungsgebühr (Sondernutzung) für die Inanspruchnahme der Medien. Besondere Nutzungsgebühren entstehen auch, wenn ein Verlust nicht rechtzeitig bis zum Ende der Leihfrist angezeigt wird bzw. die beschädigten Medien oder die Ersatzleistungen (§ 12 Abs. 4 S. 4) nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt/getätigt werden. Die Gebühren entstehen jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Leihfrist. Sie sind bei der Rückgabe der Medien, bei der Verlustanzeige bzw. bei der Ersatzleistung mit Bekanntgabe ihrer Höhe fällig.

§ 12

Behandlung von Medien

Vor jeder Entleihung hat sich die*der Nutzer*in von dem Zustand der Medien oder Geräte zu überzeugen. Etwa vorhandene, äußerlich erkennbare Schäden sind der Stadtbibliothek sofort mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt. Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Es ist nicht gestattet, entliehene Medien an Dritte weiterzugeben.

Beschädigung oder Verlust von Büchern, Geräten und anderen Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für beschädigte oder verlorene Bücher, Geräte und andere Medien ist die*der Benutzer*in bzw. die*der gesetzliche Vertreter*in schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff BGB. Die Benutzer*in hat die gleiche Medieneinheit wiederzubeschaffen, die von der Stadtbibliothek entliehen wurde. Falls die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, ist der Anschaffungswert in Geld zu ersetzen oder sind die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu tragen. Ein Abzug „Neu für Alt“ findet nicht statt.

Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt. Für die Bearbeitung von Ersatzbeschaffung nach §10 (4) und (5) wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

§ 13

Hausordnung

Das Mitbringen von Taschen und sonstigen Gepäckstücken in die Publikumsräume ist untersagt. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung. In den Publikumsräumen ist das Trinken nur an speziell gekennzeichneten Stellen gestattet. Essen und Rauchen sowie ruhestörendes Verhalten z. B. durch Telefonieren sind nicht gestattet. Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleitung wahr oder das mit dessen Ausübung beauftragtes Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 14

Haftung

Für Schäden, die durch die Nutzung von elektronischen oder audiovisuellen Medien am Endnutzungsgerät der Nutzenden entstehen, übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung. Die Stadtbibliothek haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe oder sonstige Gegenstände der Nutzer*innen.

§ 15

Ausschluss von der Nutzung

Verstößt ein*e Nutzer*in schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die*der Nutzende vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Nutzer*innen, die mit der Zahlung von Gebühren oder Ersatzbeträgen im Rückstand sind. Gleichzeitig kann der Nutzungsausweis eingezogen werden. Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Nutzenden werden durch den Ausschluss nicht berührt. Unberührt bleiben auch Maßnahmen auf den Gebieten des Haus-, Ordnungs-, und Strafrechts.

§ 16

Kosten und Gebühren

Sämtliche Kosten und Gebühren sind in der „Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg“ festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Ansprüche der Stadtbibliothek werden, soweit sie nicht formlos durch die*den Nutzer*in anerkannt und beglichen werden, durch Leistungsbescheid bzw. Leistungsklage geltend gemacht. Ggf. werden Mittel des Verwaltungszwanges eingesetzt. Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisentgelte sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw.

Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen. Solange die*der Nutzer*in der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Medien an sie/ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen. Gebührenschuldner*in ist die*der Nutzer*in bzw. die*der gesetzliche Vertreter*in.

Über den vollständigen oder teilweisen Erlass von Gebühren unter der Voraussetzung des § 11 Abs. 5 NKAG in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung entscheidet die Bibliotheksleitung.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Gebührenordnung vom 01.05.2023 außer Kraft.

Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg

1.  Nutzungsgebühren

Nutzung

Für die Benutzung der Stadtbibliothek Wolfsburg und der Online-Medien fallen folgende Gebühren an:

Jahresgebühr (Benutzungsjahr): 24,00 Euro

Jahresgebühr für Partner*in (Benutzungsjahr): 36,00 Euro

Monatsgebühr (Benutzungsmonat): 5,00 Euro

Jahresgebühr für Studierende, Schüler*innen sowie Auszubildende ab dem vollendeten 21. Lebensjahr: 10,00 Euro

1.2  Vormerkungen

je Medieneinheit 1,00 Euro

1.3  Medientransport

Transport von Medien aus dem Bestand der Stadtbibliothek zu einer anderen Zweigstelle zur dortigen Ausleihe

je Transportfahrt 3,00 Euro und je Medieneinheit 2,00 Euro (inklusive Vormerkungsgebühr)

1.4  Bestseller

Leihgebühr je Bestseller 2,50 Euro

1.5  Fernleihe

je Medieneinheit 2,00 Euro

zuzüglich der Kosten, die ggf. von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden

1.6  Gebührenbefreiung

Die Gebühren nach Ziffer 1.1 werden erlassen für:

Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

Inhaber*innen der Wolfsburg-Card (Empfänger*innen folgender laufender Leistungen: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB); Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); des Wohngeldgesetzes)

Inhaber*innen der Ehrenamtskarte oder der Juleica

Bundesfreiwilligendienstleistende, Freiwillige im FSJ, FKJ, FÖJ u. ä.

Gemeinnützige Institutionen, die sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen oder Ausbildungszweck dienen

Dienstliche Nutzung durch Mitarbeitende der Stadtverwaltung

Lesepat*innen

Lebensretter*innen

Inhaber*innen der Wolfsburg-Card werden auch die Gebühren nach Ziffer 1.2 erlassen. Heranwachsenden bis zum 21. Lebensjahr werden auch die Gebühren nach den Ziffern 1.2 und 1.3 erlassen; für schulische Zwecke werden Heranwachsenden bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch die Gebühren nach 1.5 erlassen.

2.  Sonderleistungen

Nutzung externer Datenbanken: Kosten, die von dem externen Datenbankenanbieter in Rechnung gestellt werden

Ausdrucke je Druckseite DIN-A-4 0,10 Euro, DIN-A-3 0,20 Euro

Adressermittlung: 2,00 Euro

3. Besondere Nutzungsgebühren (Versäumnisgebühren)

Überschreitung der Leihfrist bis zu:

 ErwachseneMinderjährige
1 Woche je Medieneinheit1,00 Euro0,50 Euro
2 Wochen je Medieneinheit2,00 Euro1,00 Euro
3 Wochen je Medieneinheit3,00 Euro1,50 Euro
4 Wochen je Medieneinheit4,00 Euro2,00 Euro
5 Wochen je Medieneinheit5,00 Euro2,50 Euro
Bearbeitungsgebühr Leistungsbescheid10,00 Euro 

4.  Schadensersatz

Ersatz für Beschädigung oder Verlust von Medien:

Wiederbeschaffung der gleichen Medieneinheiten, die von der Stadtbibliothek entliehen oder in der Bibliothek genutzt wurden. Falls die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, ist der Anschaffungswert in Geld zu ersetzen oder die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu tragen. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt.

4.2  Beschädigung, Entfernung oder Verlust von Beilagen (z. B. CD-Beihefte, CD-ROMs, Landkarten, Spielfiguren) oder Verpackungen:

Wiederbeschaffungswert

4.3  Beschädigung oder Entfernung der DV-Verbuchungsnummer/RFID-Etiketten:

3,00 Euro zzgl. des durch Aushang bekanntgemachten Beschaffungspreises für das Etikett

4.4  Erstellung eines Ersatzausweises nach Verlust, Beschädigung

3,00 Euro zzgl. des durch Aushang bekanntgemachten Beschaffungspreises für den Ersatzausweis

4.5

Je schadensersatzpflichtigem Medium nach Ziffer 4.1 und 4.2 wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro erhoben.