Allgemeine Geschäftsbedingungen Volkshochschule (AGB)

1. Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (VHS) . Sie können sich für unsere Kurse persönlich, telefonisch, schriftlich oder online anmelden. Die Bezahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschrifteinzug. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung eines sog. Lastschrift-Mandats. Bei der persönlichen Anmeldung können Sie zudem bar bezahlen (exklusive der Anmeldung in der VHS 3, Dessauer Str. 1, Westhagen). Für Online-Buchungen bieten wir Ihnen das SEPA-Lastschriftverfahren an. Ihre Anmeldung zu den Kursen und Veranstaltungen der VHS ist verbindlich und verpflichtet zur sofortigen Zahlung des Entgelts. Widersprechen Sie der erteilten Abbuchungsermächtigung oder führt die beauftragte Bank den Lastschrifteinzug nicht aus, so sind die anfallenden Bankspesen von Ihnen zu tragen.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, usw.). Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

(1) Der Kursbesuch ist in der Regel nur mit vorheriger Anmeldung möglich.
(2) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(3) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (4) entweder durch Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber dadurch, dass die 2-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die VHS das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(4) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. (3) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(5) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (2) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze (3) und (5) nicht berührt.
(7) Zertifikate und qualifizierte Teilnahmebescheinigungen sind nicht automatisch im Entgelt enthalten. Für die doppelte Ausstellung von Standardbescheinigungen, (erneute Ausfertigung der Anmeldebestätigung, Teilnahmebescheinigungen und ähnliches) werden 3,- € berechnet. Qualifizierte Bescheinigungen können nur bis zu zwei Semester rückwirkend ausgestellt werden. Separate Quittungen über gezahlte Entgelte werden nicht ausgestellt. Bei Zahlung in bar werden Kassenbons bzw. Geräteausdrucke ausgehändigt.
(8) Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die VHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartnerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen eines Mitarbeitenden der VHS auszuweisen. Geschieht das aus von der Vertragspartnerin zu vertretenden Gründen nicht, kann die Vertragspartnerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

4. Entgelt und Veranstaltungstermin

(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der Veranstaltungstermin und die -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Homepage, Aushang etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung zur Zahlung ergeht nicht. Die Zahlung in bar oder bei Beträgen ab 10,00 € per EC-Karte (electronic cash) ist nur bei Abgabe der Anmeldung im Kundenservice möglich, bei allen anderen Anmeldeformen ist eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Die Zahlung per Rechnung/Überweisung ist nur möglich, sofern ein Dritter (Arbeitgeber, Behörde o. ä.) das Kursentgelt übernimmt. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet. Erstattungen sind nur mittels Rücklastschrift möglich, erfordern also die Angabe einer Bankverbindung.
(3) Gegen ein zusätzliches Entgelt von 10,00 € kann eine Ratenzahlung des Kursentgelts beantragt werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist nur bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung möglich, über die Gewährung wird im Einzelfall entschieden. Bei Studienreisen und Bildungsurlauben ist keine Ratenzahlung möglich. Die jeweilige Ratenhöhe hängt von der Kursdauer ab und beträgt mindestens 25,00 €.
(4) Gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises erhalten folgende Personen eine Ermäßigung auf das Kursentgelt: Arbeitslose Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Schüler der Allgemein- und Berufsbildenden Schulen, Studenten und Praktikanten, Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Auszubildende, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) sowie Inhaber der Niedersächsischen Ehrenamtskarte oder Jugendleiter-Card („juleica“).
Die Ermäßigung beträgt 25 % auf das Kursentgelt. Kurse mit einem Kursentgelt von weniger als 25,00 € sind nicht ermäßigungsfähig. Nachweise für die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis sind bei der Anmeldung vorzulegen. Bei der Onlineanmeldung kann der Nachweis per Fax oder Mail beigefügt werden. Werden keine Nachweise vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßigung des Kursentgeltes.
Folgende Veranstaltungen sind nicht ermäßigungsfähig: Bildungsurlaubsmaßnahmen im Sinne des Niedersächs. Bildungsurlaubsgesetzes, Einzelveranstaltungen, Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges, Veranstaltungen ausschließlich für Kinder, Studienfahrten, Studienreisen und Exkursionen. Die VHS behält sich Einzelfallentscheidungen für Ermäßigungen von Kursen und Veranstaltungen vor.
(5) Es kann pro Veranstaltung jeweils nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden.
(6) Ermäßigungen sind nicht übertragbar.

5. Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird.
(2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispiels-weise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS

(1) Die Mindestzahl der Vertragspartnerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 7 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS
vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Die VHS kann in diesen Fällen anbieten, den Kurs zu anderen Konditionen durchzuführen.
(2) Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall einer Dozentin wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
(3) Die VHS wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen erstatten.
(4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht bei Anmeldung entrichtet und scheitert der Lastschrift-einzug aus Gründen, die in der Sphäre der Vertragspartnerin liegen, kann die VHS unter Androhung des
Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Veranstaltungen, die ausschließlich im Auftrag der Vertragspartnerin organisiert und durchgeführt werden, werden nur dann durchgeführt, wenn die Vertragspartnerin das in Rechnung gestellte Entgelt bezahlt hat (z. B. Kinder-geburtstage und andere Auftragsmaßnahmen). Dies ist im Zweifel durch Vorlage eines Zahlungsbeleges spätestens am letzten Arbeitstag der VHS vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen (Arbeitstage Montag bis Freitag jeweils bis 12 Uhr).     
Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5 % des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,–. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(5) Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  •  Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der VHS,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
  • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
  • Statt einer Kündigung kann die VHS die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin

(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist.
In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Ver-
anstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
(5) Das Fernbleiben vom Kurs gilt nicht als Kündigung oder Widerruf. Ebenso wenig die Erklärung gegenüber der Kursleiterin.  
(6) Entfällt die Teilnahmemöglichkeit an der Veranstaltung nach der Anmeldung wegen Schwangerschaft, Krankheit oder aus beruflichen Gründen, wird das Veranstaltungsentgelt gegen Vorlage einer Bescheinigung (Arzt, Arbeitgeber) anteilig erstattet, wenn die Bescheinigung unverzüglich nach deren Ausstellung beigebracht wird. In jedem Fall ist eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 % des Kursentgeltes, wenigstens jedoch 3,00 €, fällig.

8. Schadenersatzansprüche

(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Schlussbestimmungen

(1) Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(2) Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der VHS ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertrags-durchführung gestattet. Die Vertragspartnerin und die Teilnehmerin können dem jederzeit widersprechen.

10. Als Gast in den Schulen

Die VHS ist mit ihren Lehrenden und Teilnehmenden Gast in den Schulen. Die gute Zusammenarbeit mit den Schulen, denen wir für ihre Arbeit sehr dankbar sind, möchten wir uns auch in Zukunft erhalten. Wir bringen deshalb an dieser Stelle die wichtigsten Punkte der Schulhausordnung zur Kenntnis mit der dringenden Bitte ein, sie sorgfältig zu beachten:
•    Behandeln Sie die Räume und Einrichtungen pfleglich.
•    Achten Sie auf Sauberkeit im Schulgebäude, besonders in den überlassenen Räumen.
•    Rauchen in den Schulen ist verboten.
•    Bitte hinterlassen Sie die benutzten Räume in ordnungsgemäßem Zustand,
•    schließen Sie die Fenster und schalten Sie die Beleuchtung aus.
•    Benutzen Sie nur die schulischen Einrichtungen (Möbel, Geräte usw.), die Ihrem Kurs zugewiesen wurden, und belassen Sie solche Gegenstände in den jeweiligen Räumen.    
Ihren Wagen können Sie nicht auf dem Schulhof parken. Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass die Stadt Wolfsburg für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, die in den Schulräumen oder im Schulhaus eintreten, keinerlei Haftung übernimmt.

11. Verwendung von Software

(1) Die im Rahmen des Kurses zugänglich gemachten Programme dürfen auf keine Weise verändert, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzung ist nur zum Zweck der Kursteilnahme zulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet der Teilnehmende für entstandene Schäden.
(2) Internetzugang: Soweit die VHS einen Internetzugang zur Verfügung stellt, ist dessen Nutzung nur zum Zweck der Kursteilnahme zulässig. Internetseiten mit pornografischem, rassistischem oder diskriminierendem Inhalt dürfen nicht aufgerufen werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Teilnehmende für entstandene Schäden.
(3) Jeder Teilnehmende ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Die VHS übernimmt keine Haftung für Datenverlust.
(4) Die VHS übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Anwendung erworbener Kenntnisse, oder durch die Nutzung erstellter oder veränderter Programme, oder durch Computerviren oder andere destruktive Programme verursacht werden.

Nutzungs- und Gebührenordnung Stadtbibliothek (NGO)

„Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Stadt am 06.12.2023 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen:“

Nutzungsordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg

§ 1

Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige und öffentlich-rechtliche, nicht auf Gewinn bedachte Einrichtung der Stadt. Die Stadtbibliothek stellt Bücher und andere Medien bereit. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

Jede Person ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung berechtigt, alle Einrichtungen und Angebote der Stadtbibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

Medien im Sinne von dieser Ordnung sind alle Bücher, Spiele, audiovisuelle Medien, Konsolenspiele, technische Geräte, Zeitschriften und Zeitungen, digitale und analoge Publikationen, die seitens der Stadtbibliothek verliehen werden oder dort genutzt werden können.

§ 2

Anmeldung
Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises, im Ausnahmefall eines anderen Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis, ggf. in Verbindung mit einer Meldebestätigung, erhält dieder Nutzerin einen Nutzungsausweis der Stadtbibliothek. Juristische Personen, Behörden und sonstige Personenvereinigungen können die Stadtbibliothek durch eine Sondernutzung ebenfalls benutzen. Ihre Vertreterin hat ihreseine Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Ausweis verbleibt in der Bibliothek und kann nur zweckgebunden eingesetzt werden (Beispiele: Lesepatinnen, Pädagoginnen, Mitarbeitende der Stadtverwaltung zu dienstlichen Zwecken…).

Minderjährige erhalten gegen Vorlage der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einen Nutzungsausweis der Stadtbibliothek. Sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich die Vorlage des gültigen Personalausweises, im Ausnahmefall eines anderen amtlichen Ausweises, ggf. in Verbindung mit einer Meldebestätigung erforderlich.

Der Nutzungsausweis wird gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr ausgehändigt. Die Gebühr entsteht und wird fällig mit Ausweisaushändigung. Dieder Nutzerin bzw. bei Minderjährigen dieder gesetzliche Vertreterin hat die Nutzungs- und Gebührenordnung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, zu beachten und dies durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 3

Datenschutz
Um die Leistungen der Stadtbibliothek Wolfsburg anbieten zu können, ist es erforderlich, Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung und Ausleihe bei der Stadtbibliothek Wolfsburg verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt, sofern die Stadtbibliothek Wolfsburg nicht durch gesetzliche Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Die Daten werden auf der Grundlage des Art 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verarbeitet. Eine schriftliche Information zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 DSGVO wird bei der Anmeldung zur Verfügung gestellt.

Die Kundendaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Entgeltkategorie und gegebenenfalls entsprechenden Angaben zu einem/einer Erziehungsberechtigten. Die Daten werden 2 Jahre nach Ablauf des Jahrs gelöscht, in dem der Benutzungsausweis seine Gültigkeit verliert, sofern nicht offene Forderungen seitens der Stadtbibliothek Wolfsburg bestehen.

Die Daten des/der Entleiher*in eines Mediums können bis zur nächsten Ausleihe des Mediums ermittelt werden. Eine personenbezogene Auswertung der Nutzungsdaten findet nicht statt. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt.

§ 4

Nutzungsausweis („BildungshausCard“)
Der Nutzungsausweis („BildungshausCard“) ist bei jedem Besuch der Stadtbibliothek mitzuführen und auf Verlangen dem Bibliothekspersonal vorzulegen. Er ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek ist berechtigt zu prüfen, ob dieder Nutzerin ihren*seinen eigenen Nutzungsausweis benutzt. Zur Überprüfung kann die Stadtbibliothek auch die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweises verlangen.

Änderungen der Anschrift oder des Namens dieder Nutzerin sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Nutzungsausweis kann nach Zahlung der Monats- bzw. Jahresgebühr entsprechend verlängert werden.

Nutzerinnen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreterinnen, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen. Ein Verlust des Nutzungsausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Nutzerinnen haften für alle Schäden, die bis zur Verlustmeldung durch Missbrauch des auf sieihn lautenden Bibliotheksausweises entstehen. Für die Erstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht bei der Abholung und wird gleichzeitig fällig.

§ 5

Entleihungen
Die Ausleihe der Medien ist gebührenpflichtig gegen Vorlage des Nutzungsausweises und Entrichtung einer Nutzungsgebühr werden Medien nach Hause entliehen. Die Gebühr entsteht jeweils bei der Aktivierung des Nutzungsausweises und wird gleichzeitig fällig.

Nutzer*innen sind verpflichtet,

für alle Buchungsvorgänge den Nutzungsausweis vorzulegen
die Medien spätestens bis zum Ende der Leihfrist unaufgefordert innerhalb der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek in einer der Ausleihstellen zurückzugeben,
bei der Rückgabe der Medien die Rückbuchung abzuwarten.
Die Online-Angebote der Stadtbibliothek wie das Ausleihen über die Onleihe und die Datenbanknutzungen können nur mit aktivem Nutzungsausweis erfolgen. Die Bibliotheksleitung kann die Nutzungserlaubnis auf die Bibliotheksräume beschränken. Dies gilt in der Regel für die Bücher in den Lesesälen und Handbibliotheken sowie in besonderen Fällen für Zeitschriften, audiovisuelle Medien und sehr wertvolle Bücher.

Die Bestände für Erwachsene stehen minderjährigen Nutzerinnen nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Nutzungsentscheidung trifft die Bibliotheksleitung, im Einzelfall das diensthabende Bibliothekspersonal. Die Anzahl der Medien, die von einereinem Nutzer*in gleichzeitig entliehen werden dürfen, kann von der Bibliotheksleitung allgemein beschränkt werden.

§ 6

Sonderbestimmungen im Rahmen der Nutzerselbstbedienungsangebote
In der Stadtbibliothek wird nach RFID-Einführung die Nutzer*innen-Selbstverbuchung – Ausleihe und Rückgabe – angeboten. Medien müssen hierbei vom Nutzenden auf Vollständigkeit (siehe Medienaufkleber) überprüft werden. Fehlende Teile sind sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.

Dieder Nutzerin muss den Verbuchungsvorgang an der Nutzerinnen-Selbstverbuchungsstation stets mit „Beenden“ abschließen, bevor er die Station verlässt („Log-out“). Für Fremdbuchungen auf ihremseinem nicht geschlossenen Konto haftet dieder Nutzerin.

§ 7

Vormerkungen & Medientransport
Entliehene Medien können vorgemerkt werden. Ferner können Medien, die zum Bestand einer anderen Zweigstelle gehören, in eine gewünschte Zweigstelle transportiert werden lassen, um diese dort abholen zu können. Sobald die Medieneinheit zur Entleihung bereitsteht, werden die Nutzer*innen benachrichtigt. Mit der Vormerkung bzw. Bestellung in eine andere Zweigstelle entsteht eine Gebühr, die bei Entleihung der Medien fällig wird. Vorgemerkte Medien werden in der Regel nicht länger als 7 Tage bereitgehalten.

§ 8

Leihverkehr über auswärtige Bibliotheken
Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Literatur kann nach den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung aus auswärtigen Bibliotheken gegen Entrichtung einer Auslagenpauschale vermittelt werden. Die Auslagenpauschale entsteht bei Bestellabgabe und wird – unabhängig vom Erfolg der Bestellung – sofort fällig. Porto- bzw. Lieferkosten können ggf. zusätzlich berechnet werden.

§ 9

Internet
Gegen Vorlage des Nutzungsausweises oder eines anderen gültigen amtlichen Ausweises und Erstattung ggf. anfallender Auslagen stehen den Benutzer*innen PC’s oder mobile Endgeräte zur Internet-Recherche zur Verfügung. Mit der Nutzung der Dienste werden die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen des Anbieters anerkannt, die beim Login akzeptiert werden müssen.

Minderjährige erhalten Zugang zum Internet bei schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.

Die Bereitstellung der Dienste richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ein Anspruch auf funktionsfähige Dienste oder eine bestimmte örtliche Abdeckung besteht nicht. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Dienste störungs- und unterbrechungsfrei nutzbar ist. Auch kann sie keine Übertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten. Die Stadtbibliothek behält sich das Recht vor, den Zugang zu den Diensten im Falle notwendiger technischer Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne vorherige Ankündigung zu ändern, zu beschränken oder einzustellen.

Es ist untersagt, rechtswidrige, Gewalt verherrlichende, pornographische, rassistische, beleidigende oder kommerziell werbende Beiträge zu versenden bzw. Beiträge abzurufen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Beim Ausdrucken, Versenden oder Herunterladen von Texten, Bildern, Software etc. sind sämtliche Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Leistungs- und gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen) zu beachten.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Dienste über das WLAN genutzt werden können. So können insbesondere Port-Sperrungen, Sperrungen einzelner Zieladressen und die Drosselung der dem jeweiligen Nutzenden zur Verfügung stehenden Bandbreite insbesondere aus Gründen der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs, der Datensicherheit und des Jugendschutzes vorgenommen werden. In der Regel wird das Surfen im Internet und das Senden und Empfangen von E-Mails ermöglicht.

Im Internet werden Daten ungesichert übermittelt. Die Stadtbibliothek haftet nicht für persönliche Daten der Nutzer*in, wenn Dienste genutzt werden, bei denen persönliche Daten, Kreditkarteninformationen und Passwörter abgefragt werden. Die Stadtbibliothek ist auch nicht verantwortlich für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden oder für Schäden, die dem Nutzenden dadurch entstehen.

Die eigenmächtige Installation von Programmen sowie Änderungen an den Arbeitsplätzen dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 10

Sonderleistungen
Für Informationsvermittlung aus externen Datenbanken haben Nutzer*innen die Kosten zu erstatten, die der Stadtbibliothek berechnet werden. Die Kosten entstehen mit Auftragserfüllung und werden gleichzeitig fällig.

Recherchen aus dem Bibliothekskatalog (OPEN) und Internet können gegen Entrichtung einer Gebühr ausgedruckt werden. Die Gebühr entsteht bei Auftragserfüllung und wird bei Entgegennahme des Ausdrucks fällig.

Für weitere in Abs. 1 und 2 nicht aufgeführte Sonderleistungen der Stadtbibliothek werden Auslagen geltend gemacht, die von den Nutzer*innen zu erstatten sind. Die Art der Sonderleistungen und die Höhe der Auslagen ergeben sich aus einem Aushang in der Stadtbibliothek.

§ 11

Leihfristen
Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen; sie kann für bestimmte Medienarten verkürzt werden; dieses wird durch Aushang bzw. einen entsprechenden anderweitigen Hinweis angezeigt.

Die Leihfrist ist einzuhalten. Für Medien, die nicht zwischenzeitlich vorbestellt sind, kann die Leihfrist auf Antrag max. zweimal verlängert werden. Verlängerungsanträge sind auch an der Selbstverbuchungsstation, telefonisch, per Mail oder online möglich. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, anderenfalls entstehen die in Abs. 4 genannten besonderen Nutzungsgebühren (Versäumnisgebühren). Leihfristverlängerungen sind unter Vorbehalt möglich.

Für einzelne Nutzer*innengruppen (Arbeitsgemeinschaften, Kurse o. ä.) oder für Teile des Bestandes, deren Nutzung einen längeren oder kürzeren Zeitraum erfordert, können von der Bibliotheksleitung bei der Ausgabe abweichende Leihfristen festgesetzt werden.

Mit Überschreitung der Leihfrist entsteht über die allgemeine Nutzungsgebühr des § 5 Abs. 1 hinaus eine besondere Nutzungsgebühr (Sondernutzung) für die Inanspruchnahme der Medien. Besondere Nutzungsgebühren entstehen auch, wenn ein Verlust nicht rechtzeitig bis zum Ende der Leihfrist angezeigt wird bzw. die beschädigten Medien oder die Ersatzleistungen (§ 12 Abs. 4 S. 4) nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt/getätigt werden. Die Gebühren entstehen jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Leihfrist. Sie sind bei der Rückgabe der Medien, bei der Verlustanzeige bzw. bei der Ersatzleistung mit Bekanntgabe ihrer Höhe fällig.

§ 12

Behandlung von Medien
Vor jeder Entleihung hat sich dieder Nutzerin von dem Zustand der Medien oder Geräte zu überzeugen. Etwa vorhandene, äußerlich erkennbare Schäden sind der Stadtbibliothek sofort mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt. Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Es ist nicht gestattet, entliehene Medien an Dritte weiterzugeben.

Beschädigung oder Verlust von Büchern, Geräten und anderen Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für beschädigte oder verlorene Bücher, Geräte und andere Medien ist dieder Benutzerin bzw. dieder gesetzliche Vertreterin schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff BGB. Die Benutzer*in hat die gleiche Medieneinheit wiederzubeschaffen, die von der Stadtbibliothek entliehen wurde. Falls die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, ist der Anschaffungswert in Geld zu ersetzen oder sind die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu tragen. Ein Abzug „Neu für Alt“ findet nicht statt.

Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt. Für die Bearbeitung von Ersatzbeschaffung nach §10 (4) und (5) wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

§ 13

Hausordnung
Das Mitbringen von Taschen und sonstigen Gepäckstücken in die Publikumsräume ist untersagt. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung. In den Publikumsräumen ist das Trinken nur an speziell gekennzeichneten Stellen gestattet. Essen und Rauchen sowie ruhestörendes Verhalten z. B. durch Telefonieren sind nicht gestattet. Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleitung wahr oder das mit dessen Ausübung beauftragtes Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 14

Haftung
Für Schäden, die durch die Nutzung von elektronischen oder audiovisuellen Medien am Endnutzungsgerät der Nutzenden entstehen, übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung. Die Stadtbibliothek haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe oder sonstige Gegenstände der Nutzer*innen.

§ 15

Ausschluss von der Nutzung
Verstößt eine Nutzerin schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann dieder Nutzende vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Nutzerinnen, die mit der Zahlung von Gebühren oder Ersatzbeträgen im Rückstand sind. Gleichzeitig kann der Nutzungsausweis eingezogen werden. Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Nutzenden werden durch den Ausschluss nicht berührt. Unberührt bleiben auch Maßnahmen auf den Gebieten des Haus-, Ordnungs-, und Strafrechts.

§ 16

Kosten und Gebühren
Sämtliche Kosten und Gebühren sind in der „Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg“ festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Ansprüche der Stadtbibliothek werden, soweit sie nicht formlos durch dieden Nutzerin anerkannt und beglichen werden, durch Leistungsbescheid bzw. Leistungsklage geltend gemacht. Ggf. werden Mittel des Verwaltungszwanges eingesetzt. Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisentgelte sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw.

Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen. Solange dieder Nutzerin der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Medien an sie/ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen. Gebührenschuldnerin ist dieder Nutzerin bzw. dieder gesetzliche Vertreter*in.

Über den vollständigen oder teilweisen Erlass von Gebühren unter der Voraussetzung des § 11 Abs. 5 NKAG in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung entscheidet die Bibliotheksleitung.

§ 17

Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Gebührenordnung vom 01.05.2023 außer Kraft.

Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wolfsburg

  1. Nutzungsgebühren
    Nutzung

Für die Benutzung der Stadtbibliothek Wolfsburg und der Online-Medien fallen folgende Gebühren an:

Jahresgebühr (Benutzungsjahr): 24,00 Euro

Jahresgebühr für Partner*in (Benutzungsjahr): 36,00 Euro

Monatsgebühr (Benutzungsmonat): 5,00 Euro

Jahresgebühr für Studierende, Schüler*innen sowie Auszubildende ab dem vollendeten 21. Lebensjahr: 10,00 Euro

1.2 Vormerkungen
je Medieneinheit 1,00 Euro

1.3 Medientransport
Transport von Medien aus dem Bestand der Stadtbibliothek zu einer anderen Zweigstelle zur dortigen Ausleihe

je Transportfahrt 3,00 Euro und je Medieneinheit 2,00 Euro (inklusive Vormerkungsgebühr)

1.4 Bestseller
Leihgebühr je Bestseller 2,50 Euro

1.5 Fernleihe
je Medieneinheit 2,00 Euro

zuzüglich der Kosten, die ggf. von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden

1.6 Gebührenbefreiung
Die Gebühren nach Ziffer 1.1 werden erlassen für:

Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

Inhaberinnen der Wolfsburg-Card (Empfängerinnen folgender laufender Leistungen: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB); Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG); des Wohngeldgesetzes)

Inhaber*innen der Ehrenamtskarte oder der Juleica

Bundesfreiwilligendienstleistende, Freiwillige im FSJ, FKJ, FÖJ u. ä.

Gemeinnützige Institutionen, die sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen oder Ausbildungszweck dienen

Dienstliche Nutzung durch Mitarbeitende der Stadtverwaltung

Lesepat*innen

Lebensretter*innen

Inhaber*innen der Wolfsburg-Card werden auch die Gebühren nach Ziffer 1.2 erlassen. Heranwachsenden bis zum 21. Lebensjahr werden auch die Gebühren nach den Ziffern 1.2 und 1.3 erlassen; für schulische Zwecke werden Heranwachsenden bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch die Gebühren nach 1.5 erlassen.

  1. Sonderleistungen
    Nutzung externer Datenbanken: Kosten, die von dem externen Datenbankenanbieter in Rechnung gestellt werden

Ausdrucke je Druckseite DIN-A-4 0,10 Euro, DIN-A-3 0,20 Euro

Adressermittlung: 2,00 Euro

  1. Besondere Nutzungsgebühren (Versäumnisgebühren)
    Überschreitung der Leihfrist bis zu: Erwachsene Minderjährige
    1 Woche je Medieneinheit 1,00 Euro 0,50 Euro
    2 Wochen je Medieneinheit 2,00 Euro 1,00 Euro
    3 Wochen je Medieneinheit 3,00 Euro 1,50 Euro
    4 Wochen je Medieneinheit 4,00 Euro 2,00 Euro
    5 Wochen je Medieneinheit 5,00 Euro 2,50 Euro
    Bearbeitungsgebühr Leistungsbescheid 10,00 Euro
  2. Schadensersatz
    Ersatz für Beschädigung oder Verlust von Medien:

Wiederbeschaffung der gleichen Medieneinheiten, die von der Stadtbibliothek entliehen oder in der Bibliothek genutzt wurden. Falls die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, ist der Anschaffungswert in Geld zu ersetzen oder die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu tragen. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt.

4.2 Beschädigung, Entfernung oder Verlust von Beilagen (z. B. CD-Beihefte, CD-ROMs, Landkarten, Spielfiguren) oder Verpackungen:
Wiederbeschaffungswert

4.3 Beschädigung oder Entfernung der DV-Verbuchungsnummer/RFID-Etiketten:
3,00 Euro zzgl. des durch Aushang bekanntgemachten Beschaffungspreises für das Etikett

4.4 Erstellung eines Ersatzausweises nach Verlust, Beschädigung
3,00 Euro zzgl. des durch Aushang bekanntgemachten Beschaffungspreises für den Ersatzausweis

4.5
Je schadensersatzpflichtigem Medium nach Ziffer 4.1 und 4.2 wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro erhoben.